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RG, 15.05.1920 - I 25/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn ein solcher Verstoß nur einem der Vertragschließenden zur Last fällt? 2. Verstößt eine Vereinbarung, durch welche die Spediteure eines bestimmten Bezirks ihre ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 99, 107
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62
Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs; …
Das Berufungsgericht hat sich ferner - an sich ebenfalls richtigerweise - verpflichtet gesehen zu prüfen, ob in diesen Werkmilchabzügen ein Mißbrauch der nach den §§ 1 und 2 MFG bestehenden Monopolstellung der Beklagten, also ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne der §§ 138, 826 BGB (…BGB-RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 28 und § 826 Anm. 46), liegt; es ist jedoch insoweit schon im Ausgangspunkt einem Rechtsirrtum unterlegen, indem es den von ihm angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 99, 107; 106, 386; 133, 388; 143, 24, 28) irrigerweise eine abschließende allgemeingültige Begriffsbestimmung des Monopolmißbrauchs entnommen und sich damit selbst einen zu engen Prüfungsmaßstab gesetzt hat. - BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 347/88
Kündigung nach Infektion mit HIV-Virus
Vom Vorliegen bzw. Nachweis einer verwerflichen Gesinnung soll überhaupt abgesehen werden können, wenn das Rechtsgeschäft einen Zustand herbeiführe, den die Rechtsordnung nicht zulassen könne (MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, 2. Aufl., § 138 Rz 106 unter Hinweis auf RGZ 99, 107, 109). - LG Mainz, 05.03.2007 - 5 O 94/06
Überhöhte Netzentgelte für Stromlieferungen
Die Konstruktion der Anfechtung einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksamen Willenserklärung ist der vorläufigen Verbindlichkeit der unbilligen Festsetzung bis zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Ersetzung am ähnlichsten (vgl. auch RGZ 99, 107: dort wird im Rahmen des § 315 BGB von Anfechtung gesprochen). - BAG, 23.04.1981 - 2 AZR 1091/78 Es soll genügen, wenn diejenigen Umstände bekannt und nachgewiesen werden, aus denen sich bei Anlegung eines objektiven WertungsmaßStabes die Sittenwidrigkeit ergibt (…vgl. dazu etwa Soergel/Siebert/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 138 Rz 6 ff.;… Staudinger/Dilchert, BGB, 12. Aufl., § 138 Rz 12 ff.; MünchKomm- Mayer - Maly, § 138 BGB RdNr. 13 ff. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Vom Vorliegen bzw. Nachweis einer verwerflichen Gesinnung soll überhaupt abgesehen und das Rechtsgeschäft als sittenwidrig angesehen werden können, wenn das Rechtsgeschäft einen Zustand herbeiführt, den die Rechtsordnung nicht zulassen kann (vgl. Mayer- Maly, aaO, RdNr. 103 unter Hinweis auf RGZ 99, 107, 109).
- BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 423/56
Rechtsmittel